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Grabmale sind Umwelteinflüssen und anderen Einwirkungen ausgesetzt. Auch die Nutzung und Pflege der Grabstätten kann deren Standsicherheit beeinträchtigen. Deshalb ist es wichtig, dass der Friedhofsträger die Standsicherheit von Grabmalanlagen regelmäßig überprüft. Diesbezüglich hat der Bundesverband Deutscher Steinmetze (BIV) die Grabmalrichtlinie vor einige Monaten novelliert. Dies betrifft auch kommunale und kirchliche Verwaltungen, die als Friedhofsträger die Verantwortung übernehmen.
Die auf dem Friedhof zugelassenen Steinmetzbetriebe sind für das standsichere Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen verantwortlich. Aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungspflicht, die der ausführende Steinmetzbetrieb nach geltendem Recht zu erfüllen hat, haftet der Steinmetzbetrieb fünf Jahre nach erfolgter Abnahme für die Standsicherheit des Grabmals. Der Nutzungsberechtigte ist für die Verkehrssicherheit an der Grabstelle einschließlich der Standsicherheit des Grabmals verantwortlich. Dem Friedhofsträger obliegt jedoch im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Überprüfung der Standsicherheit der aufgestellten Grabmale. Doch wie oft ist diese durchzuführen? Welche einheitlichen Regelungen gibt es hier?
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Der Haken: Es gibt keine einheitlichen Vorschriften mit konkreten Kontrollrichtlinien. Der Friedhofsträger kann sich lediglich an folgenden Richtlinien orientieren:
1. eigene Friedhofssatzung
2. TA-Grabmal
Der Deutsche Naturstein Akademie e.V. hat eine technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen erstellt, um die Sicherheit auf Friedhöfen zu verbessern. (siehe auch http://www.denak.de/index.php/ta-grabmal)
3. Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG 4.7)
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt in der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 (§ 9 Errichten von Grabmalen und Fundamenten) fest, dass Grabmale jährlich mindestens einmal auf ihre Standfestigkeit überprüft werden müssen. (siehe auch https://www.svlfg.de/30-praevention/prv1400-gesetze-und-vorschriften/prv0301-vorschriften-fuer-sicherheit-und-gesundheitsschutz/index.html)
4. BIV-Richtlinie
Der Bundesverband Deutscher Steinmetze ist der Fachverband des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in Deutschland und hat eine Richtlinie erstellt, um für alle Nutzungsberechtigten der Friedhöfe bedürfnisgerechte Rahmenbedingungen zu schaffen. (siehe auch https://grabmalrichtlinie.de/)
Da der Bundesverband Deutscher Steinmetze im Rahmen der inhaltlichen Arbeit durch ein Team von Fachleuten im Verband die Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der 6. Auflage novelliert und veröffentlicht hat, setzt dieser Blogbeitrag im weiteren Verlauf den Fokus auf diese Neuerungen. Die novellierte Grabmalrichtlinie ist seit 01.10.2017 gültig.
Als wichtigste Neuerungen können folgende Punkte festgehalten werden:
1. Zur einfacheren Handhabung des Genehmigungsverfahrens und als Hilfe für die Friedhofsverwaltungen liegen der BIV-Richtlinie nun Formblätter für den Genehmigungsantrag sowie eine Fertigstellungsmeldung bei.
2. Es ist keine jährliche Prüflastprüfung notwendig, denn jede „Rüttelprobe“ bringt eine potentielle Lockerung des Grabmales mit sich.
Im Regelfall erfolgt die jährliche Standsicherheitsprüfung nun zweistufig. Im ersten Schritt erfolgt eine Sichtprüfung bestimmter Merkmale. Wenn diese Sichtprüfung keine Anzeichen für eine Standunsicherheit ergibt, muss und soll keine Prüflastprüfung erfolgen, da jede Prüflastprüfung langfristig zu einer Lockerung des Grabsteins führen kann. Nur wenn Zweifel an der Standsicherheit bestehen, wird eine sogenannte Prüflastprüfung erforderlich. Dabei wurde die aufzubringende Prüflast auf 0,3 kN für Grabmalhöhen von 0,5 – 1,2 m fixiert. Die bisherige Abstufung (0,3 kN bzw. 0,5 kN) wurde aufgehoben.
Eine jährliche zweistufige Standsicherheitsprüfung von Grabmalanlagen entspricht auch den Vorgaben der Bauministerkonferenz, bestehend aus den für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister der Länder. Deren herausgegebene Leitlinie „Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen“ empfiehlt eine Begehung nach zwei bis drei Jahren, eine Sichtkontrolle nach vier bis fünf Jahren sowie eine eingehende Überprüfung, die mit einer Prüflastprüfung verglichen werden kann, nach zwölf bis fünfzehn Jahren.
Wie die Software ARCHIKART die Grabmalkontrolle und die Absicherung der Nachweispflicht unterstützt, lesen Sie in unserer ARCHIKART-Aktuell.
Autor/ Autorin
Christopher Seidel
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