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2021 kommt bestimmt. Spätestens dann wird eine Kommune oder Kirche, die auf privatrechtlicher Grundlage Umsätze erzielt, steuerpflichtig. Aber auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erwirtschaftete Einnahmen sind relevant. Grund dafür ist die Neuregelung des §2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Was bedeutet das für öffentliche Verwaltungen?
+++ Update: Frist wurde bis Ende 2022 verlängert! +++
Auch wenn das Jahr 2021 noch weit weg scheint, sollten sich Kommunen und Kirchen frühzeitig mit dem neuen §2b des Umsatzsteuergesetzes auseinandersetzen. Schließlich sind sie davon unmittelbar betroffen. Während besagter Paragraph neu geregelt wurde, wurde außerdem §2 Abs. 3 gestrichen. Dies bedeutet, dass die Besteuerung nicht mehr an die Körperschaftssteuer gekoppelt ist. Umsätze juristischer Personen öffentlichen Rechts, die auf privatrechtlicher Grundlage erzielt wurden und bislang umsatzsteuerfrei waren, werden damit steuerpflichtig. Und auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage also auf Basis von Satzungen und/ oder Verwaltungsakten erfolgen, können einer Besteuerung unterliegen. Hierzu zählen gewerbsmäßige Leistungen, wie beispielsweise der Verkauf von Familienstammbüchern im Standesamt oder die Erhebung von Entgelten für Kopien im Bürgeramt. Aber auch die Vermietung von Turnhallen oder Stellplätzen sind künftig nicht mehr generell einer Besteuerung entzogen.
Lediglich für einen Übergangszeitraum von vier Jahren konnte jede Verwaltung die für den jeweiligen Fall günstigere Rechtslage bestimmen, insofern bis Ende 2016 eine Erklärung zur Beibehaltung des §2 Abs. 3 für alle Fälle bis Ende 2020 an das Finanzamt übersendet wurde. Ab 1.1.2021 gelten die neuen Vorgaben jedoch ausnahmslos. Spätestens dann sollten alle Kommunen und Kirchen vorbereitet sein.
Ist Ihre Verwaltung unternehmerisch tätig? Wie verschaffen Sie sich einen Überblick über betroffene Verträge und weitere Verfahren?
Diese Neubeurteilung und Prüfung nach §2b Umsatzsteuergesetz kostet Kraft und Zeit. Wir empfehlen daher, sich schnellstmöglich zu informieren. Die Software ARCHIKART steht unter anderem als Werkzeug zur Verfügung, um Leistungen übersichtlich abzubilden. In Verträgen und Rechnungen ist die Angabe des Steuerschlüssels Standard und wird auch in der Schnittstelle, also beispielsweise bei der Kassenübergabe, berücksichtigt. Auch das neue Raumreservierungsportal Locarno fragt die Steuersätze ab und gibt diese im Ausdruck für die Nutzer aus.
Sie haben Fragen zu diesem Thema oder möchten wissen, wie Sie sich am besten auf die neuen Gesetzesvorlagen vorbereiten? Gern informieren Sie unsere Consultants in einer Fachberatung. Kontaktieren Sie uns! Oder besuchen Sie unsere Schulung Vertragsmanagement Fortgeschrittene. Hier werden die Auswirkungen des §2b UStG ausführlich besprochen.
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