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Frist für neue Umsatzbesteuerung gemäß §2b UStG verlängert

Frist für neue Umsatzbesteuerung gemäß §2b UStG verlängert

Planungssicherheit für Kommunen & Kirchen bei der Umsatzsteuer

+++ Update 16.12.2022: Die Umsetzung wurde ein zweites Mal verlängert! Die neue Optionsfrist endet am 31.12.2024. +++

Gute Nachrichten für alle Verwaltungen, die die Umsetzung von §2b UStG bis zur ursprünglichen Frist Ende 2020 zeitlich nicht regeln konnten: Die Übergangsfrist für die Umsatzbesteuerung von öffentlichen Einrichtungen wurde bis Ende 2024 verlängert. Damit erhalten öffentliche Verwaltungen nun zwei Jahre länger Zeit, die erforderlichen Grundlagen zu schaffen. Diese Zeit sollte nun aber auch genutzt werden, denn viele Verträge und Gebührensatzungen müssen angepasst werden ... und das Fristende kommt schneller als man denkt.

Mit den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes wurde 2015 neben der Neuregelung in §2b UStG auch die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen damit privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die bisher auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, wie etwa einer Satzung, erbracht wurden, können unter bestimmten Umständen künftig einer Besteuerung unterliegen. Für kommunale und kirchliche Verwaltungen bedeutet dies eine enorme Herausforderung, um einerseits alle steuerrechtlichen Fragen und Sachverhalte zu prüfen und anschließend umzusetzen.

Während einerseits viele Verwaltungen die Option zur Fristverlängerung genutzt haben, wagten andererseits einige Kommunen den Schritt bereits und haben die Voraussetzungen für die umsatzsteuerpflichtige Abrechnung von Leistungen gesetzeskonform geschaffen. Profitieren Sie von den Erfahrungen aus diesen Projekten. Denn auch in der Software ARCHIKART wurden bereits Lösungen umgesetzt, damit Anwender die neuen Regelungen fristgemäß realisieren können. So ist es beispielsweise möglich, die betroffenen Verträge zu klassifizieren und die Informationen zur Prüfung zu hinterlegen.

Umsatzsteuerprüfung von Verträgen gemäß §2b UStG


Unser Tipp: Verschaffen Sie sich einen Überblick über die betroffenen Verträge und nehmen Sie in diesem Zuge eventuell auch lange nicht durchgeführte Preisanpassungen vor. Auf jeden Fall sind Vorkehrung bei Abschluss neuer Verträge zu treffen.

Eine weitere Anpassung in ARCHIKART betrifft die Textsystemankopplung. Werden damit Bescheide oder Rechnungen ausgegeben, sind nun immer Nettobetrag, Mehrwertsteuer, Steuersatz und Bruttobetrag verfügbar. Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie gern bei der Anpassung Ihrer Vertragsvorlagen und der Textvorlagen für Rechnungen und Betriebskostenabrechnungen, die aus ARCHIKART generiert werden.

Als „umsatzsteuerpflichtig“ gekennzeichnete Verträge, zum Beispiel mit gewerbetreibenden Mietern, werden zu einer anderen Abrechnung in der Betriebskostenabrechnung geführt.

Kennzeichnung umsatzsteuerpflichtiger Verträge gemäß §2b


Auch einige HKR-Schnittstellen sind von der Neuregelung des §2b UStG betroffen und müssen diesbezüglich erweitert werden. Sprechen Sie dazu rechtzeitig mit Ihrem Finanzsystem-Hersteller.

Denn ab dem 1. Januar 2025 gelten die neuen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen. Auch auf Grund vordringlicherer Arbeiten, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie wird dies vor allen Dingen für Kommunen eine organisatorische Herausforderung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder möchten wissen, wie Sie sich am besten auf die neuen Gesetzesvorlagen vorbereiten? Gern informieren Sie unsere Consultants in einer Fachberatung. Speziell Frau Conrad hat bereits zahlreiche Verwaltungen bei der Thematik begleitet und kann Ihnen hier zahlreiche Tipps, Erfahrungen und Hinweise geben.

Für Anwender empfiehlt sich der Besuch unserer Schulung Vertragsmanagement Fortgeschrittene. Hier werden die Auswirkungen des §2b UStG ausführlich besprochen.


Autor/ Autorin

Katja Conrad

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