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Die Umsatzsteuerpflicht für Kommunen wird erst ab dem Jahr 2025 greifen. Kurz vor dem Auslaufen der Übergangsfrist wurde eine Verlängerung beschlossen. Haben die Kommunen diese in Anspruch genommen, liegen nur dann steuerbare Umsätze vor, wenn diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden.
Ausführlich berichteten wir zu dem Thema bereits in den Beiträgen "Umsatzsteuerpflicht zieht in die Kommunen & kirchlichen Verwaltungen ein" und "Frist für neue Umsatzbesteuerung gemäß §2b UStG verlängert".
Auch wenn vielleicht keine Pflicht - es ist ein Recht. Einige Kommunen wenden §2b UStG auch schon vor 2025 an. Die getroffenen Vorbereitungen haben schließlich Zeit und Mühe gekostet. Es gilt Pro und Contra abzuwägen.
Um eine Verteuerung für den Bürger zu vermeiden, können bisher festgelegte Beträge als Bruttobeträge angesehen werden. Letztlich sind die Einnahmen der Kommune aber auch notwendig und bisher nicht immer zeitgemäß. Daher wird oftmals über eine „Preisanpassung“ nachgedacht.
Das bedeutet Gebührensatzungen und Entgeltordnungen müssen komplett überarbeitet werden. Eine Anpassung von Verträgen und Aufnahme einer Steuerklausel ist ebenfalls notwendig. Dabei unterstützt Sie ARCHIKART und bietet Checklisten und Assistenten zur einfacheren Umsetzung.
Übrigens: Einige Anwender haben die ARCHIKART Funktionen zwischenzeitlich genutzt, um die getroffenen Anpassungen ab 01.01.2023 wieder zurückzunehmen, da in ihrer Kommune doch noch weiter nach altem Recht verfahren wird.
Eine gute Nachricht: Schnittstellen zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR) sind zwischenzeitlich geprüft und enthalten alle notwendigen Angaben, um mit Umsatzsteuer buchen zu können. Eventuell muss nur eine Einstellung gesetzt werden und es kann losgehen. Passen Sie unbedingt vorab Ihre Auswahlliste Steuerschlüssel im ARCHIKART an, denn 0 ist nicht gleich 0.
Auch in der Textankopplung sind die relevanten Felder verfügbar. Ab der Version 4.75 können ARCHIKART Anwender im Bereich Friedhof in den Gebührensatzungen die Umsatzsteuer bei Nutzungs- und Verlängerungsgebühr sowie Bewirtschaftungskosten vorbelegen.
Nutzen Sie die Zeit! Wir beraten Sie gern. Bis dahin lesen Sie gern mehr zum Thema Finanz- und Vertragsmanagement lesen Sie in unserem Fachmagazin für Verwaltungen:
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