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Die Grundsteuerreform tritt zwar erst am 1. Januar 2025 in Kraft, jedoch müssen die Erklärungen zur Feststellung der Grundstückswerte bis zum 31. Januar 2023 elektronisch an die Finanzämter übermittelt werden.
Die Erklärungsfrist endet in
Der Abgabezeitraum für die Grundsteuererklärungen (1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023) ist für private Eigentümer mit einer überschaubaren Anzahl von Grundstücken sicher ausreichend bemessen, für öffentliche Körperschaften und kirchliche Verwaltungen ist die Einhaltung dieses Zeitraumes tritz Verlängerung auf den 31. Januar 2023 aufgrund der zahlreichen Grundstücke allerdings eine absolute Herausforderung.
Aktuell gibt es zu diesem Thema zwar schon recht viele - aber in großen Teilen auch unkonkrete - Informationen. Die Tatsache, dass einige Bundesländer die Öffnungsklauseln für eigene Regelungen genutzt haben, macht die Thematik nicht einfacher. Die offizielle Information und Aufforderung der Eigentümer zur Abgabe der Grundsteuererklärungen ist seitens der Finanzämter für Ende März 2022 geplant.
Was ist zu tun?
Grundsätzlich sind alle Grundstücke im Eigentum hinsichtlich Grundsteuerpflicht zu prüfen. Für grundsteuerbefreite Grundstücke ist die Erklärungspflicht zum 31. Oktober 2022 aktuell noch ausgesetzt, für alle anderen Grundstücke ist die Grundsteuererklärung nun nach Verlängerung der Frist bis zum 31. Januar 2023 zwingend.
Die kommunalen Gebietskörperschaften und kirchlichen Verwaltungen stehen also vor der Aufgabe bis Januar 2023 die Grundsteuererklärungen für mehrere hundert Grundstücke via Elsterportal abzugeben! Die elektronische Abgabe via Elster ist hierbei gesetzlich verpflichtend festgelegt. Eine Erfassung oder Abgabe von Massendaten ist aktuell nicht vorgesehen – zu jedem Grundstück ist eine einzelne Grundsteuererklärung abzugeben.
Was kann man jetzt schon tun? Wie unterstützt ARCHIKART?
ARCHIKART bietet mit der Applikation Grundsteuerobjekte/ Einheitswertbescheide schon seit längerem eine Möglichkeit, wirtschaftliche Einheiten aus steuerlicher Sicht anzulegen, mit den zugehörigen Flurstücken zu verknüpfen und die ausgestellten Grundsteuermess- und Einheitswertbescheide zu hinterlegen.
Im Mai 2022 wird darüber hinaus eine Erweiterung zur ARCHIKART Applikation Grundsteuerobjekte/ Einheitswertbescheide verfügbar sein, mit welcher die zwischenzeitlich angelegten Grundsteuerobjekte nach dem Bundesmodell1 bewertet werden können. Dieses sieht im Wesentlichen die Bewertung nach Flurstücksfläche und Bodenrichtwert vor - aufgegliedert nach unterschiedlichen Nutzungsarten, die allerdings nicht mit den ALKIS Nutzungsarten übereinstimmen.
Ergänzend dazu sind für bebaute Grundstücke noch Informationen zu den Gebäude- und Wohnflächen zu erfassen. In den ARCHIKART-Katastern Flurstücksverwaltung und Gebäudemanagement sind gegebenenfalls bereits eine Vielzahl erforderlicher Daten erfasst. Diese sollen soweit möglich automatisch in die jeweiligen Erklärungen übernommen werden.
Seit Juli 2022 ist für die Applikation eine Schnittstelle zum Elsterportal verfügbar, mit welcher die in ARCHIKART vorbereiteten Grundsteuererklärungen direkt ins Elsterportal hochgeladen werden können.
Um bei der Inbetriebnahme dieser Anwendungen zu unterstützen, plant die ARCHIKART Software AG die Bereitstellung von Schulungsvideos sowohl für die administrativen Tätigkeiten zur Einrichtung der Anwendung als auch für die Schulung der ARCHIKART Anwender.
Sind Kenntnisse in der Bedienung von ARCHIKART vorhanden, sollten die Mitarbeiter damit in der Lage sein, sowohl die Grundsteuerobjekte zu erfassen, als auch nach dem Bundesmodell zu bewerten.
Weitere Fragen zur Bedienung können dann gern in einer entsprechenden Projektbegleitung geklärt werden. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf!
Kurzzusammenfassung:
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