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Neues zur Grundsteuerreform: Fragen, Antworten, Umsetzung

Neues zur Grundsteuerreform: Fragen, Antworten, Umsetzung

Unser erster Blogbeitrag zum Thema Grundsteuerreform "Abgabe der Grundsteuererklärungen" stieß auf großes Interesse. Der Informationsbedarf in den kommunalen und kirchlichen Verwaltungen ist weiterhin groß. Fast jeden Tag gibt es neue Informationen und Fragestellungen. Deshalb möchten wir auf diesem Weg zum einen über den aktuellen Stand berichten und zum anderen auf Fragen antworten.

Viele Fragen zum Thema Grundsteuerreform wurden an uns herangetragen. Da die Antworten sicherlich von generellem Interesse sind, veröffentlichen wir hier einen Auszug:

Frage 1: Auf welcher Quelle basiert unsere Information, dass die Abgabefrist 31. Oktober 2022 für grundsteuerbefreite Grundstücke vorläufig ausgesetzt ist?

Unsere Information stammt von den sächsischen Finanzämtern: https://www.finanzamt.sachsen.de/kommunen-11776.html

Dort heißt es: „Vorerst von der Erklärungspflicht ausgenommen ist vollständig steuerbefreiter Grundbesitz von Gebietskörperschaften. Über die Erklärungsabgabe für diese Grundstücke wird zu gegebener Zeit gesondert informiert.“

Eine allgemeine Relevanz für alle Bundesländer kann aus der Quelle allerdings nicht abgeleitet werden, trotzdem ist davon auszugehen, dass die Prioritäten bei den Erklärungen bei den nicht steuerbefreiten Grundstücken liegen.

Frage 2: Wo kann man die Bodenrichtwerte (Bundesmodell) zum Stichtag 01.01.2022 abfragen?

Auf der www.bodenrichtwerte-boris.de wird auf die derzeitig im Aufbau befindlichen Länderportale verwiesen. Die Frage ist daher bundeslandspezifisch zu beantworten.

Seit dem 1. März 2022 sind über das Portal https://www.boris-brandenburg.de/boris-bb/ die Bodenrichtwerte für das Land Brandenburg zum Stichtag 01.01.2022 verfügbar.

Für die anderen Bundesländer sind nach unserer Recherche noch keine oder keine flächendeckenden Bodenrichtwerte zum erforderlichen Stichtag 01.02.2022 verfügbar. Die Informationslage kann sich jedoch täglich ändern.

Die technischen Möglichkeiten zur automatisierten Übernahme der Bodenrichtwerte aus den Länderportalen werden wir bei Verfügbarkeit der Portale prüfen.

Frage 3: Wo kann man die Ertragsmesszahlen für landwirtschaftliche Flächen abfragen?

Die Ertragsmesszahlen werden mit den ALKIS Daten (Objektart Bodenschätzung) für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke abgegeben. Bei der Nutzung von ARCHIKART haben Sie den Vorteil, dass die Angaben durch Flächenverschneidungen direkt am Flurstück ablesbar sind und so einfach in die Grundsteuererklärung übernommen werden können.

Frage 4: Nach welchen Kriterien ist ein Grundsteuerobjekt zu bilden?

Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass es bei der Grundsteuerreform nicht primär darum geht neue Grundsteuerobjekte zu bilden oder unbekannte Flächen zu ermitteln (kein Inventurgedanke), sondern ‚nur‘ darum, die den Finanzämtern bekannten Grundsteuerobjekte (Einheitswertaktenzeichen) neu zu bewerten. Daher sind die bekannten Grundsteuerobjekte mit ihren bisherigen Flächen, identifiziert über das Einheitswert- bzw. Steueraktenzeichen, grundsätzlich die Basis für die zu erstellenden Grundsteuererklärungen.

Bei der Bildung von neuen Grundsteuerobjekten ist davon auszugehen, dass hierbei auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit zurückgegriffen wird. Das scheint praktikabel und auch notwendig, wenn man die möglichen Folgeprozesse Ankauf/Verkauf und Umlage der Grundsteuer auf die jeweiligen Nutzer denkt. Bei Abweichung von dem Begriff der wirtschaftlichen Einheit empfehlen wir die vorherige Abstimmung mit den Steuerbehörden.

Offen ist grundsätzlich auch die Frage, wie mit Grundstücken umzugehen ist, die bislang steuerlich nicht erfasst sind. Schließlich wird bei der Abgabe der Erklärung die Angabe eines / des (Einheitswert-) Aktenzeichen erwartet.

Frage 5: Kann eine (Gesamt-)Grundsteuererklärung für alle Flächen im Eigentum erstellt und abgegeben werden?

Nein. Die „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“ ist je Grundsteuerobjekt (wirtschaftliche Einheit) abzugeben. Das ergibt sich aus den im Bundessteuerblatt am 24.12.2021 veröffentlichen Formularen. Es gilt also eine Vielzahl von Grundsteuererklärungen zu erstellen.

Frage 6: Für welche Bundesländer wird die Erstellung der Steuererklärungen mit ARCHIKART möglich sein?

Grundsätzlich für alle Bundesländer, die keinen Gebrauch von der Öffnungsklausel machen - also Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Für Sachsen: Die sachsen-spezifischen Steuermesszahlen, haben keine Relevanz für die Erstellung der Grundsteuererklärungen, so dass die Dateninhalte der Grundsteuererklärungen dem Bundesmodell entsprechen.

Für Bayern: Das bayrische Flächenmodell wird seitens ARCHIKART unterstützt.

Für Niedersachsen: Das Flächen-Lage-Modell wird seitens ARCHIKART unterstützt.

Unterstützung für weitere Bundesländer auf Anfrage.

Mit Spannung erwarten wir die für Ende März 2022 angekündigten Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung durch Anschreiben an die Eigentümer oder öffentliche Bekanntmachung. Einige Bundesländer haben angekündigt die rechtzeitige und vollständige Erklärungsabgabe mit weiteren Informationen zu unterstützen.

Des Weiteren warten wir auch dringend auf die Veröffentlichung der Vordrucke und Ausfüllanleitungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts für die Bundesländer mit Öffnungsklauseln. Grund dafür ist, dass wir die für eine einfache intuitive Eingabe die ARCHIKART Datenmasken synchron zu den Vordrucken gestalten möchten.

Sie haben weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie uns!

Derzeitiger Umsetzungsstand bei der Software ARCHIKART

Um den Anwendern der Software ARCHIKART eine schnelle und intuitive Lösung für die Abgabe der Grundsteuerklärung zu bieten, arbeiten alle Beteiligten mit Hochdruck an dem Thema. Wir möchten Ihnen hier zusammenfassend einen kurzen Überblick zum aktuellen Stand geben.

Grundsteuerreform1 700 1 Die Entwicklung der ARCHIKART Anwendung zur Erfassung der Grundsteuererklärungen läuft auf Hochtouren. Hier ein Entwurf für die Grunddatenerfassung.

Das Programmupdate mit den Funktionalitäten zur Anlage der Grundsteuerobjekte über die Lizenz AK400240 Grundsteuerobjekte / Einheitswertbescheide steht als Patchversion zur aktuellen Lieferversion in Verbindung mit einem Schulungsvideo zur Einrichtung der Applikation und der Anlage der Grundsteuerobjekte bereit. Es wird dann auch die Möglichkeit geben, Grundsteuerobjekte auf Basis von Flur- oder Grundstücken im Stapel massenhaft anzulegen. So kann die Anlage der Grundsteuerobjekte zeitnah beginnen.

Das Paket zur Erfassung der Daten zur Grundsteuererklärung (Lizenz AK400241 - Grundsteuererklärung) ist wie angekündigt seit Mai 2022 verfügbar. Auch hier ist ein entsprechendes Schulungsvideo geplant. Die Schnittstelle zur Übergabe via ELSTER (Lizenz AK400242) steht seit 1. Juli 2022 zur Verfügung.


Welche Vorteile bietet die Erstellung der Grundsteuererklärungen mit der Software ARCHIKART?

  • 1. Einfache Datenerfassung
    • Grundsteuerobjekte können auf Basis der vorhandenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALKIS Flurstücke, Grundbücher) ohne manuelle Eingaben per Drag & Drop oder alternativ massenhaft per Stapelbearbeitungsfunktionen gebildet werden.
    • Grundsteuerrelevante Daten des Liegenschaftskatasters werden in die Formulare der Grundsteuererklärung übernommen.
    • Intuitive, formularbasierte Datenerfassung

  • 2. Plausibilisierung
    • Abgleich der Grundsteuerobjekte mit den Flurstücken im Grundbesitz:
    • „Sind alle Flurstücke im Eigentum auch einem Grundsteuerobjekt zugeordnet?“ oder
    • „Sind alle den Grundsteuerobjekten zugeordneten Flurstücke noch aktuell und befinden sich diese noch im Eigentum?“

  • 3. Integrierte Elsterschnittstelle zur elektronischen Abgabe
    • Erspart die manuelle Erfassung der Grundsteuererklärungen im Elsterportal
    • Vermeidet (teure) Umwege über Fremdprodukte und die in diesem Szenario schwierige und mit Fehlerrisiken behaftete Datenzusammenstellung/-aufbereitung in komplizierten Excel-Templates

  • 4. Nachnutzbarkeit durch künftige Funktionalitäten
    • Geplant sind:
    • Elektronische Abholung der Feststellungsbescheide via Elster
    • Ermittlung von Abweichungen der Feststellungsbescheide zu den abgegebenen Erklärungen (soweit technisch möglich)
    • Berechnung der Grundsteuer aus Grundsteuerwert und den gemeindespezifischen Hebesätzen als Basis für die Umlage der Grundsteuerbeträge auf die Nutzer / Pächter
    • Nutzung von ARCHIKART für die Erklärung von Nachfeststellungen, Art- und/oder Wertfortschreibungen oder Hauptfeststellungen für neue Grundstücke.

  • Sie haben Interesse an einer Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zur Grundsteuerreform mithilfe der Software ARCHIKART? Dann fordern Sie gleich ein unverbindliches Angebot an!

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Autor/ Autorin

Carsten Rettig

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