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Der Countdown für die Abgabe der Grundsteuererklärungen im Rahmen der Grundsteuerreform schreitet unaufhaltsam voran: Die Frist wurde zwar bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Dennoch müssen Verwaltungen unbedingt aktiv werden! Die Software ARCHIKART bietet die Möglichkeit, auch Phase II zu starten und damit den Grundsteuerwert an den Grundsteuerobjekten formularbasiert zu erfassen.
Hintergrund: Die Grundsteuerreform sieht eine Neuberechnung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 vor. Die Frist zur elektronischen Übermittlung der Grundsteuererklärungen endet in wenigen Wochen. Da Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Regel eine Vielzahl an Flurstücken besitzen, steht bis dahin eine regelrechte Mammutaufgabe ins Haus. Zahlreiche Verwaltungen haben in den vergangenen Wochen bereits die verfügbaren Funktionen ARCHIKARTs genutzt, um in Phase I die Grundsteuerobjekte anzulegen.
Auch die II. Phase ist bereits möglich! Mit der aktuell verfügbaren ARCHIKART Version können die Daten für die „Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ formularbasiert zu den Grundsteuerobjekten erfasst werden. Die Software ARCHIKART unterstützt dabei durch eine Vielzahl von Übernahmefunktionalitäten. Neben den relevanten Angaben zu den Flurstücken werden auch Angaben zu Grundbuch, Eigentümer und Lage von den Grundsteuerobjekten in die Formulare übernommen.
Bei bebauten Grundstücken erfolgt die Übernahme der Bodenrichtwerte, sofern diese an den Flurstücken im Paket Wertgutachten zum Stichtag 01.01.2022 hinterlegt sind. Liegen die relevanten Bodenrichtwerte als strukturierte Datei vor, bietet ARCHIKART den Import auch als Dienstleistung an.
In der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) werden zusätzlich die Angaben zu Ertragsmesszahlen aus ALKIS (Bodenschätzung) automatisch ins Formular übernommen.
Wichtiger Hinweis: Bei allen Automatismen liegt die Verantwortung für das korrekte Ausfüllen der Formulare grundsätzlich bei den jeweilig verantwortlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Je nach Grundstück kann es eine Vielzahl zu berücksichtigender fachlicher Aspekte geben, letztendlich muss jedes Steuerobjekt wenigstens auch einmal in Augenschein genommen werden. Hierzu eignet sich beispielsweise das geografische Informationssystem ARCHIKART-Karthago mit einer Luftbildhintergrundkarte und zusätzlichen Layern zur Visualisierung der Bodenrichtwertzonen und den Angaben zur Bodenschätzung. Wir rechnen mit einer Vielzahl von fachlichen Fragen und Problemstellungen und hoffen auf die von den Finanzbehörden angekündigten fachlichen Unterstützungen.
Folgende Erweiterungen stehen ab dem ARCHIKART Patch 4.73.12 vom 19.05.2022 bereit:
Wie geht es nun weiter?
Die automatische Übernahme von relevanten Informationen in die jeweiligen Grundsteuerformulare werden in den kommenden Versionen weiter ausgebaut und verfeinert. Der nächste Schwerpunkt liegt auf der Übernahme von Gebäudedaten (Wohnflächen, Bruttogrundflächen) sofern die Gebäude in ARCHIKART erfasst und mit den Grundsteuerobjekten verknüpft sind. Aber auch ohne Gebäudedaten in ARCHIKART können die Grundsteuererklärungen einfach durch Direkteingabe der relevanten Informationen in die entsprechenden Formulare erstellt werden.
Parallel arbeiten wir an der Elsterschnittstelle zu elektronischen Übermittlung der mit ARCHIKART erstellten Grundsteuererklärungen an die Finanzämter (Phase III) und auch das bislang zurückgestellte Thema „Auswertungen“ rückt nun in den Fokus.
Das Interesse an unserem kostenfreien Web-Seminar "Grundsteuerreform - Nachhaltige Umsetzung mit ARCHIKART" war so groß, dass wir zwischenzeitlich einen Anmeldestopp einlegen mussten. Inzwischen steht der Mitschnitt des Web-Seminars zur Verfügung und kann kostenfrei angefordert werden.
Zahlreiche Fragen, auf die aus Zeitgründen nicht einzeln eingegangen werden konnte, möchten wir erneut an dieser Stelle beantworten:
Frage 1: Was tun, wenn die Lagebestimmungen aus ALKIS nicht korrekt sind?
Die Lagehinweise aus ALKIS sind nicht immer vollständig enthalten oder korrekt, es können in den formularbasierten Masken zur Grundsteuererklärung alle Felder unabhängig einer Übernahme aus den verknüpften Bestandsobjekten auch von Hand beschrieben bzw. überschrieben werden.
Frage 2: Woran liegt es, dass sich die Einheitswertaktenzeichen nicht mehrfach anlegen lassen, obwohl bei Wertänderungen das Aktenzeichen gleich bleibt?
Richtig, das Aktenzeichen des Grundsteuerobjektes bleibt immer gleich. Es können zu einem Grundsteuerobjekt mehrere Grundsteuererklärungen erfasst werden also z.B. für die Hauptfeststellung sowie Wert- oder Artfortschreibung.
Frage 3: Was kostet die Lizenz? Ist für alle ARCHIKART Nutzer die Lizenz der Grundsteuer gleich?
Welche Lizenzpakete benötigt werden, ist für alle Nutzer gleich. Empfehlenswert ist aber als optionale Erweiterung das Geodatenreferenzpaket. So können Sie direkt aus der Anwendung Grundsteuerobjekte auf verknüpfte Flurstücke in der Karte zoomen, um sich weitere Informationen wie Lage oder Bodenrichtwerte abzuleiten. Die Lizenzkosten sind abhängig von der Einwohnerzahl gestaffelt. Unser Vertrieb erstellt Ihnen gern ein unverbindliches Angebot.
Ab der ARCHIKART Version 4.73 ist es in allen Anwendungen möglich, über das Kontextmenü den verknüpften Eigentümer aus dem Flurstück zu übernehmen.
Frage 5: Wenn ein Flurstück zugeordnet wurde, wird der Eigentümer nicht automatisch aus den ALKIS-Daten zugeordnet?
Der Eigentümer wird automatisch in die Grundsteuererklärung übernommen, sofern dieser eindeutig ist. Siehe auch Antwort zu Frage 4.
Frage 6: Erfolgt die Übernahme des Eigentümers nicht automatisch mit Verknüpfung zum Flurstück, denn dort ist der Eigentümer doch auch bereits hinterlegt?
Siehe auch Antwort zu Frage 4.
Frage 7: Kann ich bei den Grunddaten der Grundsteuererklärung eine Vorbelegung einstellen?
Einige Daten sind grundsätzlich vorbelegt. So wird beispielsweise das Bundesland aus der allgemeinen Konfiguration des Mandanten oder den ALKIS-Daten vorbelegt. Auch der Feststellungszeitpunkt ist bereits mit dem Jahr 2022 voreingestellt.
Frage 8: Kann man das ARCHIKART Paket "Grundsteuererklärungen" auch nutzen, wenn noch keine ALKIS-Daten vorhanden sind?
Eine Nutzung des Paketes ist auch ohne ALKIS-Daten möglich. In diesem Fall müssen alle Flurstücksangaben von Hand erfasst werden. Wir empfehlen allerdings den Import von ALKIS-Daten.
Frage 9: Was ist zu beachten, wenn ein Grundsteuerobjekt (Eigentümer) in mehreren verschiedenen Bundesländern Grundstücke besitzt. Kann man dies auseinanderhalten?
Das Bundesland wird erst bei der Grundsteuererklärung selbst angegeben. Da zu einem Grundsteuerobjekt auch mehrere Grundsteuererklärungen erfasst werden können (siehe Frage 2) ist dies ohne weiteres möglich und kann problemlos zum Beispiel im Rahmen einer Suche ausgewertet werden.
Frage 10: Kann die Lagebezeichnung des Flurstückes auch in den Hauptvordruck GW1 übernommen werden?
Sofern die Lagebezeichnung eindeutig ist, wird diese in die Grundsteuererklärung übernommen.
Frage 11: Was passiert mit den Flurstücken, die in der Flurbereinigung sind?
Wir haben zum Umgang mit dieser speziellen Problematik bislang keine Informationen. Wir empfehlen hier eine Nachfrage bei den zuständigen Finanzämtern.
Frage 12: Wo erhalte ich die Daten des zuständigen Finanzamtes? Ich bin für ganz Bayern zuständig.
Das zuständige Finanzamt ist in den ALKIS-Daten hinterlegt und wird anhand der verknüpften Flurstücke automatisch am Grundsteuerobjekt voreingestellt.
Frage 13: Die Art des Grundstückes müsste automatisch zu übernehmen sein?
Richtig, die Art der wirtschaftlichen Einheit am Hauptvordruck GW1 wird über die Angabe der Verfahrensart am Grundsteuerobjekt gesetzt.
Frage 14: Kann die Fläche auch aus der Nutzung am Flurstück übernommen werden?
Wurden im Paket Wertermittlung zum Stichtag 01.01.2022 Bodenrichtwerte erfasst, werden diese Angaben zum Grundstück, also Fläche und Bodenrichtwert in die Anlage Grundstück (GW2) übernommen. In GW2 sind dafür nur zwei Zeilen vorgesehen. Gibt es mehr als zwei Bodenrichtwerte, so werden die Flächen der restlichen Bodenrichtwerte auf die 2. Fläche aufaddiert. Im Hauptvordruck GW1 Zeile 30 wird in die Bemerkung "Das Grundstück liegt abweichend von den Eintragungen in der Anlage Grundstück in [Anzahl] Bodenrichtwertzonen. Die Flächen verteilen sich wie folgt auf die unterschiedlichen Bodenrichtwertzonen: [Fläche]m² x [Bodenrichtwert]€/m², ..." geschrieben. In der Anlage GW2 erscheint zusätzlich der Hinweis "Info siehe GW1 Zeile 30."
Frage 15: Wie verhält es sich bei unterschiedlichen Nutzungsarten von einem Flurstück? Ich habe EIN Flurstück, welches 11 verschiedene Nutzungsarten gemäß ALKIS hat?
Nutzungsarten von Grundstücken sind nur bei der Nutzung Land- und Forstwirtschaft relevant. ARCHIKART belegt hierbei die Maske mit den Nutzungsklassifikationen der ALKIS Objektart Bodenschätzung vor und übernimmt dabei jeweils auch je Nutzungsklassifikation die Ertragsmesszahlen. Die übernommenen Werte können im Rahmen der weiteren Bearbeitung beliebig differenziert oder auch zusammengefasst werden.
Frage 16: Können die Grundsteuerobjekte über einen Massenimport direkt in die Datenbank geschrieben werden? Manuelle Anlage und alle Verknüpfungen für mehrere 1000 Objekte in ARCHIKART kommt dem Aufwand einer manuellen Eingabe direkt in Elster gleich...?
Jedes Grundsteuerobjekt muss im Rahmen der Erklärung einzeln und manuell betrachtet werden. Die Flurstücksangaben müssen bei der Anlage der Grundsteuerobjekte in ARCHIKART - entgegen der Erfassung in Elster - eben nicht manuell erfasst werden. Die Bildung der Grundsteuerobjekte auf Basis der ALKIS Flurstücke minimiert das Risiko für Eingabefehler und hat den großen Vorteil der Plausibilisierung während der Eingabe. Stapelbearbeitungen unterstützen die massenhafte Anlage zusätzlich. Eine externe Aufbereitung und der Import der Grundsteuerobjekte empfehlen wir aus Sicht von Aufwand und Nutzen daher nicht.
Frage 17: Können wir auch die jährlichen Änderungserklärungen über die Anwendung abgeben?
Ja es können sowohl die Hauptfeststellung als auch regelmäßige Änderungserklärungen abgegeben werden.
Frage 18: Wenn beispielsweise 9 Flurstücke jeweils 2706 Miteigentümer haben, wie sollen diese Eigentümerangaben bewerkstelligt werden?
Wir gehen davon aus, dass diese Eigentümer mit den jeweiligen Anteilen angegeben werden müssten. Aber natürlich geben wir hier dem Fragesteller recht, dies erscheint fast ein Ding der Unmöglichkeit. Deshalb möchten wir in dieser Frage an die Finanzbehörde verweisen.
Frage 19: Wie geht man vor, wenn das Baujahr des Gebäudes nicht bekannt ist?
In solchen Fällen, kann das Baujahr nur sachgerecht geschätzt werden. Alles vor 1949 ist mit der Angabe „vor 1949“ abgedeckt. Für alles danach, käme beispielsweise auch die Befragung von Zeitzeugen oder der Blick in die Ortschronik in Betracht.
Frage 20: Kann die Eintragung des Empfangsbevollmächtigten automatisch bzw. automatisiert erfolgen?
Der Zustellempfänger wird in „gesetzlich vertreten durch“ übernommen. Empfangsvollmacht hat beispielsweise ein Steuerberater.
Frage 21: Welches Datum ist anzugeben, wenn die Kernsanierung über mehrere Jahre andauerte?
Es ist der Zeitpunkt der Fertigstellung anzugeben.
Frage 22: Müssen auch für Flächen, die bisher grundsteuerlich nicht erfasst sind, Anträge abgegeben werden?
Diese Frage ist tatsächlich bislang etwas unklar. Schließlich wird bei der Abgabe der Erklärung die Angabe eines (Einheitswert-) Aktenzeichen erwartet. Das heißt, für diese Objekte müsste das Finanzamt zunächst ein Aktenzeichen vergeben. Wir empfehlen Ihnen eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt bezüglich der erstmaligen Grundsteuerklärung für diese Grundstücke.
Frage 23: Ich hatte bereits den Wunsch geäußert, das Kirchenverwaltungspaket bei der Stapelanlage mit zu übergeben. Wird dies in einer der nächsten Versionen weiter verfolgt?
Der Wunsch wurde berücksichtigt und wird als Bestandteil der Patchversion 4.73.12 ausgeliefert.
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