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Der letzte Monat der regulären Bearbeitungsfrist der Grundsteuererklärungen hat nun begonnen. Auch wenn eine Verlängerung der Abgabefrist im Raum steht, arbeiten alle unsere Anwender mit Hochdruck an der Erstellung der Erklärungen.
Inzwischen erreichte uns viel positives Feedback von den Anwendern, die sich für die Erstellung und Abgabe der Erklärungen für ARCHIKART entschieden haben, schließlich entfällt die manuelle Eingabe aller Daten im Elsterportal und die Daten sind nachnutzbar.
Auch wenn die Finanzbehörden keine Empfehlung für bestimmte Softwarelösungen aussprechen dürfen, haben diese erkannt, dass bei den mit ARCHIKART erstellten Grundsteuererklärungen durch die Datengrundlage ALKIS eine wesentlich höhere Datenqualität als bei den komplett manuell erfassten Erklärungen zu erwarten ist. Durch den Wissensaustausch innerhalb der ARCHIKART Anwendergemeinschaft ist zudem mit einer einheitlicheren Vorgehensweise bei bestimmten fachlichen Problemen zu rechnen.
Als Softwarehersteller mit zahlreichen bundesweiten Kunden sind wir zwangsläufig eine zentrale Anlaufstelle für technische und fachliche Fragen geworden und versuchen über unsere Kommunikationsmöglichkeiten auch zentral Antworten auf häufige Fragen zu publizieren. Dabei können wir leider keine Rechtsverbindlichkeit zusichern. Hier würden wir uns Unterstützung von den Ministerien der Finanzen der Bundesländer und direkt vom Bundesfinanzministerium durch Benennung von zentralen Ansprechpartnern wünschen. So bleibt nur der indirekte Weg die verschiedenen Antworten der lokalen Finanzämter, die uns von unseren Anwendern übermittelt werden, entsprechend aufbereitet zu kommunizieren.
Aufgrund der verlängerten Abgabefrist für grundsteuerbefreite Grundstücke wird das Thema Grundsteuererklärungen viele Anwender noch das ganze Jahr 2023 beschäftigen.
Falls in Ihrem Haus der Weg der manuellen Erfassung im Elsterportal beschritten wird, ist es immer noch lohnenswert das manuelle Verfahren zu überdenken. Gern vermitteln wir ARCHIKART Anwender zum direkten Erfahrungsaustausch.
Auf Basis eigener praktischen Erfahrungen, Rückmeldungen von Anwender und zum Teil auch exklusive Informationen aus den Behörden haben wir eine FAQ-Liste erstellt. Eine rechtliche Verbindlichkeit der Informationen können wir nicht zusichern.
Die Möglichkeit Grundsteuerobjekte im Stapel abzugeben wurde von zahlreichen Anwendern angeregt. Diese Funktion ist nun mit ARCHIKART möglich!
Ab der ARCHIKART Patchversion 4.73.39 können Grundsteuererklärungen per Stapelabgabe zum Elsterserver hochgeladen werden. Voraussetzungen hierfür ist die vollständige Bearbeitung und die erfolgreiche Einzelfallprüfung, also der Status "erfolgreich geprüft".
Ausgangsbasis der Funktion ist die Findenliste. Über die neue Kontextfunktion „Stapelabgabe Grundsteuererklärungen“ können die vorab erfolgreich geprüften Grundsteuererklärungen laut Findenliste in einem Rutsch an Elster übermittelt werden.
Technisch gesehen handelt es sich um sequentiell übermittelte Einzelabgaben. Der Vorteil ergibt sich dadurch, dass Sie sich gegenüber dem Elsterportal für den Abgabestapel nur einmal mit Zertifikat und Passwort identifizieren müssen.
Anmerkung:
Unterstützen Sie bitte die Arbeit der Finanzbehörden, in dem sie fertige Grundsteuererklärungen grundsätzlich auch zeitnah an Elster übermitteln! Sie vermeiden dadurch mögliche technische Probleme, verursacht durch eine Überlastung der Elsterportale durch den Ansturm an den letzten Tagen der Abgabefrist.
Ab der ARCHIKART Version 4.73.40 steht eine neue Auswertung "CSV Export Flurstücke zum Datenabgleich mit dem Finanzamt" für Flurstücke bereit.
Mit dieser Exportfunktion reagieren wir auf aktuelle Vorgaben der Finanzämter im Land Brandenburg. Bei entsprechenden Rückfragen beispielsweide der Anforderung von Einheitswertaktenzeichen erwarten die Finanzämter seit kurzem die Übergabe der Flurstücke in digitaler Form als CSV-Datei mit einem genau vorgegebenen Satzaufbau.
Ob auch Finanzämter anderer Bundesländer Flurstücke in diesem Format abfordern oder künftig abfordern werden, ist uns nicht bekannt.
Sie finden die Auswertung im Drucklistenauswahlfenster im Bereich "Verfügbare Berichte". Vor Erstellung muss über die Schaltfläche "Ausgabeformat ändern" der Exportfilter CSV (Excel) eingestellt werden. Exportiert werden die in der Findenliste ausgewählten Flurstücke.
Einige Anwender berichten uns, dass Einheitswertaktenzeichen zu Grundstücken der Land- und Forstwirtschaft angelegt wurden, in welchen pauschal mehrere hundert Flurstücke zu einem einzigen Grundsteuerobjekt zusammengefasst werden.
Grundsätzlich ist die Frage zu stellen nach welchen Kriterien Grundsteuerobjekte anzulegen sind und wer über den Zuschnitt der Grundsteuerobjekte bestimmt?
Beide Fragen sind recht einfach zu beantworten:
1. Kriterium für die Zusammenfassung mehrerer Flurstücke zu einem Grundsteuerobjekt ist der Begriff der wirtschaftlichen Einheit nach §2 Bewertungsgesetz (BewG).
2. Nur der Eigentümer hat durch die Kenntnis der aktuellen und künftigen Nutzung die sachlichen Informationen für die Sachentscheidung, ob mehrere Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit darstellen oder als einzelne wirtschaftliche Einheiten zu betrachten sind. Der Eigentümer hat als Erklärungspflichtiger die Möglichkeit, genaugenommen die Pflicht, für jede wirtschaftliche Einheit beim Finanzamt auch ein eigenes Aktenzeichen zu beantragen.
Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen, dass jedes Flurstück eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet, um dann im Einzelfall zu prüfen, ob ein Flurstück gemeinsam mit i.d.R. angrenzenden Flurstücken eine wirtschaftliche Einheit nach §2 Bewertungsgesetz (BewG) bildet.
Nur diese grundsätzliche Kleinteiligkeit gewährleistet, dass
a) die Umlage der Grundsteuer auf die jeweiligen Nutzer mit wenig Aufwand möglich ist
b) die Kostenrechnung objektgenau funktioniert
c) künftige Eigentumsübertragungen nicht dazu führen, dass Grundsteuerwerte geändert und neu erklärt oder festgesetzt werden müssen, weil Flurstücke aus einem Grundsteuerobjekt herausgelöst und einem anderen Grundsteuerobjekt zugeordnet werden müssen.
Das hier thematisierte Problem tritt vor allem im Land Brandenburg auf. Ursächlich ist ein Erlass des „Ministerium der Finanzen und für Europa (MdFE)“ an die Brandenburger Finanzämter. Aufgrund dieses Erlasses fassen die Brandenburger Finanzämter mitunter alle Flächen eines Eigentümers mit der Nutzung Land- und Forstwirtschaft unter einem Aktenzeichen zusammen. Beim Eigentum einer Gemeinde entstehen infolgedessen Grundsteuerobjekte mit mehreren hundert, teilweise sogar mehr als 2000 Flurstücken. Das mehrere hundert Flurstücke nach dem BewG eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist äußerst unwahrscheinlich.
Wir haben, stellvertretend für unsere Anwender, in der Sache Kontakt zum MdFE aufgenommen und auf die Diskrepanz des Erlasses zum §2 des Bewertungsgesetzes (BewG) hingewiesen. Eine Änderung des betreffenden Erlasses an die Finanzämter wurde in Aussicht gestellt … wir informieren unsere Anwender sobald wir Kenntnis von der Entscheidung erlangen.
Hinweis in eigener Sache:
Momentan gibt es in ARCHIKART noch das technische Limit von 99 Flurstücken in den Grundsteuererklärungen. Unabhängig von den fachlich/rechtlichen Aspekten arbeiten wir aktuell mit Hochdruck an der Aufhebung des Limits. Die entsprechenden Funktionalitäten wurden bereits umgesetzt und befinden sich im Test. Mit der Bereitstellung der Funktionalität kann in Kürze gerechnet werden.
Bekanntermaßen sind für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft in der Anlage GW3 nur die Befreiungsgründe 16, 17, 18 zugelassen. Der für unsere kirchlichen Anwender zutreffende Befreiungsgrund 6 „Zugehörigkeit Stellenfond zur Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen zur Besoldung der Pfarrer“ kann nicht angegeben werden.
Über den Umweg des Elster-Entwicklerforums haben wir die Übermittlung der Problematik an das Bundesfinanzministerium erwirkt und folgende Antwort erhalten.
Nachdem das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer Besprechungsrunde ELSTER und Ländervertreter Grundsteuer am 19.08.2022 sich zunächst gegen den eingebrachten Vorschlag: „Ergänzung der Steuerbefreiung Nr. 6 auf der Anlage Land- und Forstwirtschaft (HGrSt 3) in den entsprechenden Aufzählungen der Steuerbefreiungen (Felder E7431364, E7431362 und E7440504)“ gestellt hatte, wurde das Thema aufgrund unserer Anfrage erneut besprochen.
Am 28.09.2022 wurde uns dann über das Elster-Entwicklerforum folgende Antwort des Bundesfinanzministeriums übermittelt:
Wir gehen davon aus, dass auch die Finanzämter entsprechend informiert werden.
Es ist noch nicht zu spät mit ARCHIKART loszulegen! Denn erst recht aufgrund der Kürze der Zeit bis zur Abgabefrist ist der Vorteil der vorhandenen ALKIS Daten in ARCHIKART Gold wert. Unsere drei Schulungsvideos geben Ihnen einen schnellen Einblick in die Anwendung und schon können Sie anfangen. Packen Sie's an!
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